Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1 Vertragsgrundlage
Vertragsgrundlage für von uns (Auftragnehmer) übernommene Aufträge ist das Bürgerliche Gesetzbuch und die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB’s). Diese AGB’s gelten für die Verträge mir privaten und gewerblichen Kunden. Sie finden keine Anwendung bei einer vertraglichen Vereinbarung der VOB/B oder bei einer Vergabe durch öffentliche Hand nach VOB/A.
Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und dass die Leistung zusammenhängend ohne Unterbrechung erbracht werden kann. Bei Einschränkungen der Baufreiheit (z.B. bei Behinderungen, nicht fertiggestellten Arbeiten von Vorgewerke und anderen Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten.
§2 Angebot – Kosten Angebotserstellung
Bei der Angebotserstellung handelt es sich um eine erbrachte Leistung. Diese Leistung ist mit einer Pauschale von 80,00 Euro/brutto zu vergüten. Kommt es zu einer Auftragserteilung wird dieser Betrag der Schlussrechnung gutgeschrieben. Das Angebot mit allen Bestandteilen bleibt unser geistiges Eigentum. Seine Weitergabe oder sonstige zweckfremde Verwendung ist nicht gestattet.
Angebote haben eine Gültigkeit von 3 Wochen ab dem Angebotsdatum. Unsere Angebote sind freibleibend. Der endgültige Vertragsschluss kommt erst durch eine Auftragsbestätigung unsererseits zustande.
Eine Umsatzsteuererhöhung kann an den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn die Leistung nach Ablauf von vier Monaten seit Vertragsschluss erbracht wird.
Stundenlohnarbeiten
Zusätzlich beauftrage Leistungen werden gesondert auf Stundenlohnbasis, zuzüglich Material abgerechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist.
§3 Witterungsbedingungen
Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Eine witterungsbedingte Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist um die Dauer der Unterbrechung. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.
§4 Vergütung
Gemäß §632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit erstellt werden und sind sofort fällig und sofort zahlbar. Dies gilt auch für Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen an der Baustelle. Die Schlusszahlung ist 10 Tage nach Rechnungszugang fällig. Skonto muss vereinbart sein und wird insgesamt nur dann gewährt, wenn alle Abschlagszahlungen und die Schlusszahlung innerhalb der vereinbarten Frist auf dem Konto des Auftragnehmers gutgeschrieben sind.
§5 Gewährleistung/Verjährungsfrist
Die Gewährleistung/Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme des fertigen Gewerks (spätestens mit der Schlusszahlung) und bezeichnet die Frist, innerhalb derer Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können. Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt. Hierfür übernimmt er die Gewähr. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und/oder natürlicher, insbesondere witterungsbedingter Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können durchaus bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies kann besonders für alle Beschichtungen von Holz im Außenbereich zutreffen, sowie für Beschichtungen, die starken örtlichen Klimabeanspruchungen ausgesetzt sind. Im Übrigen gilt die Verjährungsfrist gem. § 634a BGB wie folgt:
- 2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die nicht die Gebäudesubstanz betreffen)
- 5 Jahre bei Neubauarbeiten und Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind (z.B. Grundsanierung) oder Arbeiten, welche die Gebäudesubstanz betreffen.
Aufrechnungsverbot
Der Auftraggeber kann die Zahlungsansprüche des AN nicht mit Forderungen aus anderen vertraglichen Beziehungen aufrechnen, es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
§6 Abnahme und Zustandsfeststellung
Der Auftraggeber hat die Leistung nach Fertigstellung abzunehmen. Wenn nichts anderes vereinbart wird (zum Beispiel eine förmliche Abnahme durch Abnahmeprotokoll), erfolgt die Abnahme auch durch Ingebrauchnahme des Gewerks oder, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Frist zur Abnahme gesetzt hat, mit Ablauf der Frist. Der Auftragnehmer hat vor der (Schluss-)Abnahme einen Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Im Übrigen erfolgt die Abnahme nach §640 BGB. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
§7 Leistungsermittlung, Aufmaß und Abrechnung
Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung ohne Aufmaß nach dem vereinbarten Pauschalpreis. Ist ein Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Basis der Leistungsermittlung durch Aufmaß. Dabei wird die Leistung nach den Maßen der fertigen Oberfläche berechnet. Als Ausgleich für den nicht berechneten Bearbeitungsaufwand zur Anarbeitung an nicht behandelte Teilflächen (so genannte Aussparungen), zum Beispiel Fenster- und Türöffnungen, Lichtschalter, Steckdosen, Lüftungsöffnungen, Fliesenspiegel, Einbauschränke werden diese Flächen bis zu einer Einzelgröße von 2,5 qm (bei Bodenflächen von 0,5 qm) übermessen, Fußleisten und Fliesensockel bis 10cm Höhe. Bei Längenmaßen bleiben Unterbrechungen bis 1m Einzelgröße unberücksichtigt. Auftraggeber und Auftragnehmer können detailliertere Aufmaß Regeln durch Vereinbarung der jeweils einschlägigen VOB/C ATV-Norm zugrunde legen.
Zusätzliche Leistungen
Mitunter werden zusätzliche Arbeiten gewünscht/bestellt. Aus fachtechnischen Gründen können auch zusätzliche Maßnahmen erforderlich werden, deren Notwendigkeit kann sich gelegentlich erst im Zuge der Ausführung bei Maler- und Lackierarbeiten ergeben.
Diese Arbeiten sollen bei Bedarf gesondert und zusätzlich (nach) vereinbart werden. Bei technischer Notwendigkeit und mutmaßlichem Willen des Auftraggebers kann im Einzelfall sofort ausgeführt werden. Die Vergütung ist in den Angebots- bzw. Vertragspreisen nicht enthalten. Sie wird ggf. zusätzlich berechnet.
1. Bei ungeeignetem Raum und Klimabedingungen: Geeignete Arbeits- und Trocknungsbedingungen herstellen, z.B. einhausen oder heizen und trocknen vor, während und nach den Arbeiten.
2. Gerüstarbeiten, außer bei Behelfsgerüsten bis 2m Belagshöhe.
3. Umfangreiche Untergrundvorbehandlung z.B.:
- Entfernen von Beton Mörtelspritzern, Verunreinigungen, Bewuchs, Trennschichten, (durchschlagende) Verfärbungen. Entfetten, entrosten, Matt und plan schleifen.
- Ausbessern/ausspachteln von Untergrundbeschädigungen (ausgenommen kleine einzelne Schäden)
- Spachteln, beispachteln oder ausgleichen von Bauteiloberflächen z.B. aus Putz, Beton, Gipsplatten einschließlich Fugen und Anschlüssen.
- Entschichten (z.B. abbeizen, abschleifen), Tapeten oder Beläge entfernen.
- Armierungen, An- und Abschlussprofileeinbauen
- Demontage-/Montagearbeiten z.B. von Bekleidungen, Dichtprofilen, Beschlagteilen, Abdeckungen etc.
- Verschließen und Angleichen von Ankerlöchern.
4. Herstellen von Schmuckformen z.B. Schablonen, Borten, Friesen oder Abschlussstrichen sowie Absetzen von Beschlagteilen und Bauteilen o. mehrfarbiges Absetzen eines Bauteils/ einer Fläche.
5. Schutzmaßnahmen, Abdeck- oder Abklebe-Arbeiten, z.B.:
- Abdeckung von (oberflächenfertigen) Fußbodenbelägen, z.B. Teppich, Parkett, Fliesen, von Wänden etc. ggf. mit Verklebung.
- Abkleben von Fenstern, Türen, Dichtprofilen.
- Staub- oder flüssigkeitsdichtes Abkleben/Abdecken von technischen Geräten, Möbelstücken und anderen Einrichtungsgegenständen.
- Schutzabdeckung für längere Zeitdauer oder zur Mitbenutzung anderer Gewerke.
- Abdeckungen aus besonders widerstandsfähigen Abdeckstoffen, z.B. Hartfaserplatten, Bautenschutzfolie sowie Schutzanstriche, Staubwände, Gerüstbekleidungen, Notdächer u.Ä.
- Entsorgung von arbeits- und baustellenbedingten eigenen Abfällen, über 1m³ Volumen hinaus, sowie schadstoffbelasteten Abfällen. Beseitigen und entsorgen von Unrat und Abfällen anderer Handwerker oder anderen Abfällen des Auftraggebers.
- Aufwändige Bemusterung, Farbmuster:
- Mehrfaches Bemustern eines Bauteils
- Mehr als drei Farbmuster vor Ort anlegen (je bis 1m² groß)
§8 Ausschluss von Verbraucherschlichtungsverfahren- Information gemäß §36 VSBG
Der Auftragnehmer ist weder gesetzlich verpflichtet noch beteiligt er sich freiwillig an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeteiligungsgesetz (VSBG).